AGB Scholderer GmbH

1. Geltungsbereich und Anbieter

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge, die zwischen Auftraggeber (im Folgenden „AG“ genannt) und der Scholderer GmbH, Rohrbacher Hof 3, 76646 Bruchsal (im Folgenden „AN“ genannt), über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen werden, unabhängig davon, ob sie schriftlich oder über das Internet geschlossen wurden.

Diese AGB gelten ausschließlich für AG die Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Unternehmer, gemäß § 14 BGB, ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.

Sämtliche Dienstleistungen, die der AN anbietet, werden somit nur Unternehmern (im B2B-Bereich), juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen angeboten.

Der AG erkennt mit der Auftragserteilung/Bestellung diese AGB als Vertragsbestandteil an. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des AG erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der dem AG zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Rechtsgeschäfte verwandter Art, ohne dass der AN in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

 

2. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung von Beratungsleistungen, Weiterbildungsveranstaltungen und die Entwicklung von unternehmensspezifischen Dokumenten vom AN im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages.

Die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen des AN, in der in den jeweiligen Angeboten beschriebenen Form, erfolgt zu den angegebenen Terminen mit einer Mindestteilnehmerzahl.
Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, informiert der AN den AG spätestens 7 Tage vor dem Beginn der Weiterbildungsveranstaltung schriftlich (z.B.  per Post, per Fax oder per E-Mail) über das Nichtstattfinden der gebuchten Weiterbildungsveranstaltung.
Gegebenenfalls bereits erbrachte Leistungen des AG werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.
In Zusammenhang mit der Nutzung von Veranstaltungsräumen und Objekten haben die Teilnehmer die örtlich ausliegende Hausordnung einzuhalten. Die Teilnehmer müssen den Weisungen des AN bzw. des Veranstaltungsleiters Folge leisten.

Der AN ist berechtigt Teillieferungen bzw. Teilleistungen zu erbringen und die Vertragsdurchführung durch Subunternehmer umsetzen zu lassen.

 

3. Vertragsschluss

Alle vom AN erstellten Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Erteilt der AG dem AN einen Auftrag/Bestellung so ist der AG an seine Erklärung für einen Zeitraum von 4 Wochen gebunden. Die Annahme des Auftrags/der Bestellung erfolgt erst durch die Übersendung einer schriftlichen Bestätigung des Auftrags/der Bestellung innerhalb der oben genannten Frist durch den AN. Die schriftliche Bestätigung des AN kann per Post, per Fax oder per E-Mail übermittelt werden.

 

4. Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebotspreis und dem Aufwand des AN. Die vereinbarten Preise sind grundsätzlich Nettopreise und gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Der AN hat die Möglichkeit die entstandenen Aufwände monatlich oder zu festgelegten Phasenübergängen (Meilensteinen) abzurechnen, dazu dokumentieren die Mitarbeiter des AN, oder die vom AN beauftragten Personen, die Dauer der Arbeitszeit und die Art der Tätigkeit. Diese Dokumentation übermittelt der AN mit der Rechnung an den AG.

Alle Aufwandsnachweise gelten als genehmigt, soweit der AG nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich und mit detaillierter Begründung widerspricht, und der AG zu Beginn der Frist auf diese Rechtsfolgen hingewiesen wurde.

Reisezeiten und Reisekosten fallen immer dann an, wenn Mitarbeiter des AN, oder vom AN beauftragte Personen, an einem anderen Ort als dem Firmensitz des AN bzw. sonstigen üblichen Arbeitsplatz (z. B. Home Office) Leistungen für den AG erbringen.

Reisekosten und -spesen sowie sonstige Aufwendungen werden vom AG, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach der Reisekostenrichtlinie des AN erstattet.

Reisezeiten gelten, soweit nichts anders vereinbart ist, als vergütungspflichtige Arbeitszeiten und werden gemäß den vertraglich vereinbarten Tagessätzen, alternativ als Pauschale, abgerechnet.

Der AN kann auch die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des AG (siehe auch z. B. Kapitel 7. Mitwirkungspflichten und Kapitel 8. Abnahme der Lieferung oder Leistung) entstanden ist.

Sämtliche Rechnungen des AN sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung vom AG ohne Abzüge zahlbar.

Die Zahlung der Rechnungssumme hat ausschließlich per Überweisung auf das auf der Rechnung genannte Konto des AN zu erfolgen.

Gerät der AG in Zahlungsverzug, werden sämtliche ausstehende Forderungen des AN sofort fällig. Dasselbe gilt, wenn auf Seiten des AG ein Insolvenzgrund vorliegt, oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist, oder bereits stattgefunden hat, oder wenn die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.

Der AG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung das AN an Dritte abtreten.

 

5. Haftung

Schadensersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen, soweit sich aus den nachfolgenden Gründen nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN, falls der AG gegen diese Ansprüche auf Schadensersatz erhebt. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des AG wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten, welche zur Erreichung des Vertragszieles notwendigerweise erfüllt werden müssen. Ebenso gilt dies nicht für Schadensersatzansprüche nach grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung des AN oder seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen

 

6. Nutzungsrechte

Alle Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums an den im Rahmen der Vertragsdurchführung erbrachten Arbeitsergebnissen und erstellten Unterlagen, egal in welcher Form, bleiben dem AN vorbehalten.

Der AN räumt dem AG an den Arbeitsergebnissen, die der AN im Rahmen der Vertragsdurchführung erbracht hat, der AG abgenommen (siehe Kapitel 8. Abnahme der Lieferung oder Leistung) und die vollständige Vergütung geleistet hat, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und auf Dauer angelegtes Nutzungsrecht ein.

Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf die interne Verwendung beim AG.

 

7. Mitwirkungspflichten

Der AG verpflichtet sich den AN in angemessener Art, und in dem für die Auftragserfüllung notwendigem Umfang, zu unterstützen.

Dazu stellt der AG einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner für den AN bereit. Außerdem stellt der AG dem AN die für die Erfüllung des Auftrags notwendigen Informationen und Dokumente rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung. Der AG stellt insbesondere sicher, dass die in den Auftrag involvierten Mitarbeiter des AG die erforderlichen zeitlichen Ressourcen für den AN bereitstellen.

Für die digitale Zusammenarbeit der Vertragspartner, z. B. für Sprach- und Videokonferenzen, und den Datenaustausch, z. B. für das Teilen oder gemeinsame Bearbeiten von Dateien, schlägt der AN eine geeignete Kollaborations-Plattform vor.
Sollte der AG diese Plattform, egal aus welchen Gründen, nicht akzeptieren bzw. ablehnen, so hat der AG dem AN eine adäquate Lösung zur Verfügung zu stellen. Diese muss dem AN ähnliche Funktionalitäten bereitstellen, eine produktive Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern ermöglichen und vom AN akzeptiert werden. Die Kosten für die vom AG zur Verfügung gestellte Plattform und eventuell zusätzlich entstehende Aufwände beim AN trägt der AG.

Die Verantwortung für die Datenhaltung und die entsprechende Datensicherheit liegt zu jeder Zeit beim AG.

Ist zwischen AG und AN vereinbart worden, dass Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden sollen, so stellt der AG hierzu unentgeltlich die benötigten Voraussetzungen und entsprechenden Arbeitsplätze für den AN bereit.

 

8. Abnahme der Lieferung oder Leistung

Ist eine Abnahme der Lieferung oder Leistung nach der Art des Auftrags notwendig, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen für die Abnahme.

Nach jeder Lieferung oder Leistung kann vom AG eine Erklärung verlangt werden, dass die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und frei von offensichtlichen Mängeln ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der AG dies dem AN schnellstmöglich und detailliert mitzuteilen. Die Erklärung des AG ist schriftlich binnen 14 Tagen nach Lieferung gegenüber dem AN abzugeben.

Die Erklärung gilt auch als abgegeben, wenn der AG die Arbeitsergebnisse produktiv nutzt oder die Abnahme auf andere Weise ausdrückt, z. B. durch Schweigen auf ein Abnahmeverlangen oder durch Zahlung der Vergütung, und der AG zu Beginn der Frist auf diese Art der Abnahme der Lieferung oder Leistung hingewiesen wurde.

Dasselbe gilt für Teillieferungen und Teilleistungen. Hierzu erstreckt sich die Abnahme jedoch nicht auf solche Eigenschaften der Lieferung und Leistung, die erst im Zusammenhang mit einer späteren Lieferung und Leistung überprüft werden können.

 

9. Geheimhaltung

Der AN und der AG verpflichten sich, über alle Informationen, die ihnen im Rahmen der Auftragsdurchführung, von der jeweils anderen Vertragspartei bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

Als vertrauliche Informationen, im Sinne dieser Vereinbarung, gelten insbesondere: Geschäftsgeheimnisse, Produkte, Herstellungsprozesse, Know-how, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, digital verkörperte Informationen (Daten), jegliche Unterlagen und Informationen des Vertragspartners, die Gegenstand technischer und organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet oder nach der Art der Information oder den Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind.

Keine vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe durch die Vertragspartei bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt, ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht, werden; die der Vertragspartei bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die von der Vertragspartei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen selber gewonnen wurden; oder die der Vertragspartei von einem berechtigten Dritten, ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht, übergeben oder zugänglich gemacht werden.

Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anders vereinbart ist, endet die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Ablauf von fünf Jahren nach dem letzten Vertragsschluss. Bei Dauerschuldverhältnissen endet die Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht vor der Beendigung des bestehenden Vertragsverhältnis.

 

10. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Ist der AG Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des AN (Bruchsal). Dasselbe gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der AN kann nach Wahl auch am allgemeinen Gerichtsstand des AG klagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Sollten einzelne Bestimmungen der AGB, oder des Vertrags mit dem AG, ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der die AGB, oder der Vertrag mit dem AG, als lückenhaft erweisen.

Änderungen und Ergänzungen der AGB, oder des Vertrags mit dem AG, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

Die Scholderer GmbH ist Mitglied des Händlerbundes.

Nähere Informationen dazu finden Sie unter: https://www.haendlerbund.de/agb-service.